Der Abfall stammt aus einer einzigen Anfallstelle. Es handelt sich um ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abbruchtätigkeiten, es sind nur geringe Anteile anderer Stoffe enthalten (z.B. Metalle, Kunststoffe, Boden, organische Stoffe, Holz, ...). Keinesfalls enthalten sind Asphalt, Straßenaufbruch, Asbest sowie nicht mehr als geringfügige Verunreinigungen mit Mörtel oder Putz. Die Abfälle stammen aus einem Rückbau im Sinne der ÖNORM B 2251. Der Abfall ist nicht mit gefährlichen organischen oder aorganischen Stoffen verunreinigt Es sind keine Baustellenabfälle vorhanden.
Die genannten Baurestmassen enthalten Bauwerksbestandteile aus Metall sowie Kunststoff, Holz oder anderen organischen Materialien wie Papier, Kork, etc. höchstens im Ausmaß von insgesamt 10 Vol%. Es sind keine Baustellenabfälle vorhanden.
Der Verpacker bestätigt, dass ausschließlich Asbestabfälle verpackt wurden und keine sonstigen Verunreinigungen oder Kontaminationen vorliegen
Es sind abgesehen vom Teergehalt keine weiteren gefährlichen Inhaltsstoffe enthalten.
LD-Schlacke oder Elektroofenschlacke Qualitätsklasse D gemäß RBVO. Schlackenhaltiger Ausbauasphalt auf Baurestmassen- oder Massenabfalldeponie. Schlackenhaltiges technisches Schüttmaterial auf Baurestmassen- oder Reststoffdeponie.
Der Abfallbesitzer bestätigt, dass keine Überschreitung der Grenzwerte des jeweiligen Deponie-Kompartimentes zu erwarten ist und kein Hinweis auf eine Verunreinigung vorliegt. Die Mengenschwelle von 15to pro Abfallbesitzer und Jahr wird eingehalten. Der Abfallbesitzer stimmt einer Überprüfung des Abfalles und der Aufzeichnungen ausdrücklich zu.
Der Abfallbesitzer bestätigt, dass keine Uberschreitung der Grenzwerte des jeweiligen Deponie-Kompartimentes zu erwarten ist. Angaben zu Kontaminationen erfolgen verbindlich durch den Abfallbesitzer. Der Abfallbesitzer stimmt der Durchführung einer grundlegenden Charakterisierung durch den Deponiebetreiber auf seine Kosten zu. Ist die Ablagerung aufgrund der Beurteilung am gegenständlichen Deponie-Kompartiment nicht möglich hat der Abfallbesitzer den Abfall umgehend wieder auf seine Kosten abzutransportieren.
Der Abfallbesitzer bestätigt, daß das Bodenaushubmaterial von einem einzigen Bauvorhaben mit nicht mehr als 2.000 to stammt und keine Kontaminationen oder Verunreinigungen aufgrund der Vornutzung und der lokalen Belastungssituation vorliegen. Das aushebende Unternehmen bestätigt, daß beim Ausheben keine augenscheinlichen Verunreinigungen oder Kontaminationen wahrgenommen wurden bzw. das beim Auftreten derselben unverzüglich der Abfallbesitzer sowie Deponieinhaber hiervon informiert wird.
Der Abfallbesitzer bestätigt, daß der Abfall der übermittelten grundlegenden Charakterisierung entspricht und auf Grundlage derer angeliefert wird.